Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuern sparen mit Ihrem Fensterputzer

Wussten Sie es schon? Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen Fensterputzer werden vom Staat gefördert! Durch das seit 01.01.2009 in Kraft getretene Maßnahmenpaket „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ hat die Bundesregierung die Abzugsfähigkeit für Privatleute verdoppelt. D. h. Sie können theoretisch Leistungen für Ihren Haushalt in Höhe von 20.000 (!) EUR pro Jahr zu einem Fünftel bei der Steuer geltend machen. Macht einen satten Abzug von maximal 4.000 EUR im Jahr von Ihrer Steuerschuld! und zwar auf bis zu 1.200 Euro im Jahr!

Eine antike Steuerregistriermaschine
Eine antike Steuerregistriermaschine An-d, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

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Wie viel können Sie für haushaltsnahe Dienstleistungen für Fensterputzer von der Steuer absetzen?

20% von jeder Rechnung für haushaltsnahe Dienstleistungen, insgesamt bis zu 4.000 Euro im Jahr.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Darunter versteht der Fiskus u.a. alle Arbeitskosten, die aus haushaltsnahen Handwerkerleistungen für private Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für einen Haushalt in der EU von Eigentümern und Mietern zu erstatten sind. Die Leistung muss also direkt im Haushalt erbracht werden. Abzugsfähig sind nur die reinen Kosten für die Arbeitszeit und Fahrtkosten, nicht aber Materialkosten. Beispiel: Wenn Sie sich einen neuen Parkettboden verlegen lassen, so können Sie die Arbeits kosten von Ihrer Steuer abziehen, nicht aber die Material kosten für den Parkettboden.

Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Handwerker stets die Kosten für die Arbeitszeit und die Kosten für das Material gesondert auf der Rechnung ausweisen.

Wenn wir bei Ihnen zu Hause die Fenster putzen, handelt es sich also ganz klar um eine haushaltsnahe Dienstleistung, die Sie absetzen können!

Haushaltsnahe Dienstleistungen für Fensterputzer – was muss ich beachten?

Fensterputzer
Ein Fensterputzer Andrés Nieto Porras from Palma de Mallorca, España, CC BY-SA 2.0, via Wikimedia Commons

Neben der Voraussetzung, dass nur die reinen Arbeits- und Fahrtkosten abgesetzt werden dürfen, ist noch zu beachten, dass Sie eine „ordentliche“ Rechnung erhalten und – ganz wichtig – dass Sie nachweisen können, dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen haben. Zahlungen „bar auf die Hand“ akzeptiert das Finanzamt derzeit nicht. „Firmen“, die schwarz arbeiten und damit nebenbei den Hamburger Handwerksbetrieben und Arbeitsmarkt schaden, haben somit keine Chance!

Selbstverständlich erhalten Sie von uns eine steuerlich abzugsfähige Rechnung und wir akzeptieren auch die Zahlungsart „per Überweisung“.

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Wichtiger Hinweis: Diese Informationsseite stellt nur eine allgemeine Information dar und ersetzt natürlich nicht die fachliche Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Wir sind nicht berechtigt, Ihnen Beratungen zu rechtlichen oder steuerlichen Themen zu leisten. Alle Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit.

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